Auszug aus unseren allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen

III. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Die Anlieferung erfolgt nach Bestellung des Kunden angefahrene fahrbare Straße und Endladeort. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei doppelter Anfuhr wird eine angemessene Zusatzgebühr erhoben. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich nur bis zur Grundstücksgrenze auf Gefahr des Verkäufers. Verlangt der Käufer ein Befahren von befestigten öffentlichen Gehwegen, um zu seinem Grundstück zu gelangen, so trägt er die Gefahr für den Fall der Beschädigung. Bei Überschreiten des Gutes über die Grundstücksgrenze des Käufers geht die Gefahr auf den Käufer über.

2. Die im Liefervertrag/Rechnung umseitig genannten Liefertermine und Zeiten sind ca.-Angaben, die der Verkäufer bestrebt ist, im Interesse des Kunden einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Liefertermine durch den Verkäufer berechtigt den Käufer erst zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er dem Verkäufer einen angemessene Nachfrist gesetzt hat. Diese kann bei Sonderbestellungen bis zu 4 Wochen reichen. Weitergehende Ansprüche trägt der Verkäufer hieraus nicht.

Terminlieferungen

Bei Verzögerungen, die durch besondere Umstände wie Fahrzeugausfall und Unfälle entstehen, hat der Käufer keinen Anspruch auf Vergütung der Ausfallzeiten. Unvorhergesehene,unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe,hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstauungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich über diesen Fall.

IV. Zahlung

1. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sind die Waren in bar spätestens bei Anlieferung bzw. ordnungsgemäßem Empfang zu bezahlen.

2. Ist Zahlungsart "Zahlung nach Anlieferung im Laden" vereinbart, so hat der Kunde ohne Verzug seiner Pflicht Genüge zu tun. Ab 8. Tag nach Warenerhalt berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 14,5% p.a.. Ab 20. Tag geben wir die Angelgenheit zur gerichtlichen Mahnung weiter.

3. Schecks werden nur zahlungshalber, nicht jedoch an zahlungstatt angenommen. Im Falle des Scheckprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere verlangen

V. Mängelrügen

1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer. Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der gelieferten Waren dokumentiert der Käufer, dass diese zum zeitpunkt der Lieferung frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Fehler, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder natürlichen Verschleiß entstehen, berechtigen nicht zu Reklamation.

VI. Gewährleistung / Haftung

1. Die Gewährleistungsfrist regelt sich nach §438 Absatz1 Satz3 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Mangel muß bereits bei Übergabe der vereinbarten Kaufsache vorliegen. Der Lieferschein/Rechnung gilt als Übernahmeprotokoll. Fehler, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder falsche Lagerung sowie durch natürlichen Verschleiß entstehen, berechtigen nicht zur Reklamation. Hierbei sind Verbrauchsdaten des Herstellers zu beachten. Keine Haftung wird übernommen für Fehler, die der Käufer bei Vertragsabschluss kannte oder über die er grob fahrlässig in Unkenntnis geblieben ist.

2. Nach berechtigter Reklamation hat der Käufer das Recht auf Umtausch/Nachlieferung der fehlerhaften Sache oder auf Nachbesserung/ Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist. Nach erfolglosem 2. Versuch zur Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

3. Die Haftung beschränkt sich immer auf den tatsächlichen Warenwert. Weitergehende Ansprüche aus Folgeschäden, unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. GABAU. Der Anspruch aus den v.g. Punkten ist erst nach gegenseitiger Vertragserfüllung, d.h. auch erst nach vollständiger Zahlung durch den Käufer einforderbar. Bei Weiterverarbeitung der Waren erhebt die Firma GABAU anteilig Anspruch am Endresultat, wenn die vollständige Bezahlung nicht erfolgt ist.

Der vollständige Text liegt zur Einsicht im Büro aus.